Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der STOMMEL + VOOS Marking Technologies GmbH

1.Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 

2. Auftragserteilung

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. 

3. Preise

Die Preise gelten jeweils ab Werk Solingen und zwar grundsätzlich ohne Fracht-Versandkosten und Verpackung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den heutigen Kostenfaktoren.

Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhung von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen. 

4. Lieferung und Montagekosten

Die Lieferung ab Werk Solingen erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, wird der Lieferant insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Liefertermine frei. Schafft der Besteller auf Verlangen des Lieferanten nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadensersatz verlangen bzw. den Besteller eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen. 

Teillieferungen sind grundsätzlich möglich.

Alle angegebenen Gewichtsangaben sind annähernd und unverbindlich, Mehr- oder Mindergewichte berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zu Preisminderungen. 

Sämtliche Teile werden vor Versand einer sorgfältigen Prüfung hinsichtlich unserer Betriebsbedingungen unterworfen. 

5. Zahlung (gem. den gesetzlichen Bestimmungen)

Die Zahlung hat, falls nicht anders vereinbart, wie folgt zu erfolgen: 

Innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen, netto. 

6. Eigentumsvorbehalt 

Die Lieferung oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. 

7. Gewährleistung / Mängelanzeigen

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen.  Ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeglichen Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus.  Dem Lieferanten muss Gelegenheit zur Ausbesserung an Ort und Stelle gegeben werden.  Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. 

Etwaige Mängel an unseren Erzeugnissen sind uns innerhalb von 8 Tagen anzuzeigen, rechtzeitig gemeldete rechtliche Mängel werden, wenn sie auf fehlerhaftes Material oder mangelhafte Arbeit zurückzuführen sind nach unserer Wahl durch Reparatur oder Ersatzlieferung des Gegenstandes oder der Teile ab Werk beseitigt.  Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, 

Ebenso sind ausgeschlossen Schadensersatzansprüche, die der Besteller aus den §§ 325 und 326 BGB herleiten könnte. 

8. Schadensersatz

Die Haftung des Lieferanten richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen.  Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung. 

9 a. ICC-Klausel über höhere Gewalt 

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.“

9. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt Solingen.

Für alle Geschäfte zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts Die Anwendung des kaufmännischen Rechts auf das Vertragsverhältnis wird ausgeschlossen. 

10. Sonstiges

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit unseren vorstehenden Bedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklären